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Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes angefangene Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträgen den 2,5-fachen Betrag des jährlichen Regelbeitrags nicht überschreiten. Sie sind nach Bestimmung des Mitglieds auf nachträglich erhobene Beiträge für das Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden, oder diesem vorausgegangene Zeiträume anzurechnen. Im übrigen ist eine Anrechnung auf Beiträge unzulässig.
Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden während der Aufschubzeit (§ 26 Abs. 2) können freiwillige Mehrzahlungen nur für das jeweils laufende Kalenderjahr geleistet werden.
nach dem Beginn des Altersruhegelds;
für Zeiten, die dem letzten abgelaufenen Kalenderjahr vorangegangen sind;
Für die Bewertung freiwilliger Mehrzahlungen, die für das Vorjahr nachgeholt werden, ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 1).