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Wer nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern ist, kann nach Maßgabe des § 186 SGB VI beantragen, dass die Beiträge an die Versorgungsanstalt zu zahlen sind. Voraussetzung ist, dass der Nachzuversichernde bei Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wenn er nicht bereits vorher Mitglied der Versorgungsanstalt war. Der Eintritt des Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht entgegen.
Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem überlebenden Ehegatten, den Vollwaisen gemeinsam oder früheren Ehegatten zu.
Die Versorgungsanstalt behandelt für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraums jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag, der sich ergibt, wenn auf das gemäß § 181 Abs. 2 und 3 SGB VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nachversicherung maßgebliche Beitragssatz angewendet wird. Für die Bewertung der Beiträge gilt die ihrer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende Fassung der Satzung. Während der Nachversicherungszeit an die Versorgungsanstalt aufgrund der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtete Mindestbeiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen oder werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet.
Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der Mitgliedschaft.