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Endet die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt, so bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe des § 29 aufrechterhalten, es sei denn, dass die Beiträge nach Maßgabe des § 24a auf eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet werden.