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Nach Ende der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt kann das ehemalige Mitglied die Überleitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen an eine andere Versorgungseinrichtung beantragen, in der es Mitglied wird. Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet werden können, sind außer deutschen berufsständischen Versorgungswerken auch Versorgungseinrichtungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 6 sowie Einrichtungen übernationaler Versorgungsträger.
Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, das Ausmaß und die Durchführung der Beitragsüberleitung werden jeweils durch Überleitungs-Vereinbarung mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen getroffen. Die Überleitungs-Vereinbarung legt insbesondere fest, innerhalb welcher Frist nach Entstehen der neuen Mitgliedschaft der Antrag nach Absatz 1 gestellt werden kann. Besteht keine Vereinbarung, so ist die Versorgungsanstalt nur dann zur Überleitung verpflichtet, wenn die aufnehmende Einrichtung die Beiträge zu den von der Versorgungsanstalt üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt.
Die Versorgungsanstalt nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen übergeleitet werden. Absatz 2 gilt sinngemäß. Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zur Versorgungsanstalt entrichtet worden wären. Abschnitt IV Leistungen