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Dem Versorgungswerk gehören die im Saarland bestellten Notare und Notarinnen und die im Dienstverhältnis zum Saarland stehenden Notarassessoren und Notarassessorinnen als Pflichtmitglieder an.
Die Satzung [1] kann vorsehen, dass
die Pflichtmitgliedschaft der Notarassessoren/Notarassessorinnen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Lauf des Anwärterdienstes beginnt,
die Aufnahme in das Versorgungswerk ausgeschlossen ist, wenn Altersgrenzen, die in der Satzung [1] festzulegen sind, überschritten sind,
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.