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Anspruch auf Altersruhegeld besteht ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Das Altersruhegeld wird nach Eingang der letztfälligen Zahlungen des Mitglieds oder nach dem Zeitpunkt der letzten Beitragsfälligkeit festgesetzt und eingewiesen. Die berufliche Tätigkeit muss nicht aufgegeben werden.
Der Beginn des Altersruhegelds kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Versorgungsanstalt jeweils um volle Jahre hinausgeschoben werden (Aufschubzeit), jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs wird das gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erhöhte Ruhegeld mit dem auf den Eingang der Widerrufserklärung folgenden Monatsersten zur Zahlung fällig. Stirbt das Mitglied während der Aufschubzeit, so gilt für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung Satz 3 entsprechend. Sind bei Tod des Mitglieds während der Aufschubzeit anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so gelten die Rechtsfolgen der Aufschuberklärung mit Ablauf des dem Tod vorangegangenen Aufschubjahres als beendet.
Der Ruhegeldanspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.