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Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, das vor Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls). Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer berechtigenden Berufen auszuüben.
Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Ruhegeld mit Eintritt des Versorgungsfalls. Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt.
Der Anspruch setzt die Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 voraus. Die berufliche Tätigkeit ist nicht eingestellt, solange ein ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätiges Mitglied Arbeitsentgelt bezieht. Sie gilt als eingestellt, wenn ein selbständiges Mitglied bei vorübergehender Berufsunfähigkeit sein Büro oder seine Praxis für die Dauer von höchstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Beendigung der Vertretung setzt die Weitergewährung des Ruhegelds die Übergabe oder Einstellung des Büros oder der Praxis voraus.
Das Mitglied weist die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinn des Bayerischen Datenschutzgesetzes) nach. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten. Sie holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verwaltungsverfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen; § 38 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Zeit des Ruhegeldbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten über Gesundheit können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf Antrag gezahlt. Der Antrag gilt zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern er innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Versorgungsanstalt eingeht; andernfalls wird er wirksam mit dem Tag des Eingangs. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder Wegfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.
§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt.