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Die Versorgungsanstalt gewährt Versorgung durch Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen.
Die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:
Altersruhegeld (§ 26),
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 27),
vorgezogenes Altersruhegeld (§ 28).
Die Hinterbliebenen von Mitgliedern oder von Leistungsempfängern nach Absatz 2 haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:
Witwen- und Witwergeld (§ 32 Abs. 1),
Waisengeld (§ 32 Abs. 5).
Die Versorgungsanstalt gewährt ferner Pflichtleistungen in den Fällen der §§ 29 und 33.
Als freiwillige Leistungen können nach Maßgabe des § 34 gewährt werden:
Unterhaltsbeiträge an Waisen bei Berufsausbildung oder dauernder Erwerbsunfähigkeit,
Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen.
Für die laufenden Versorgungsleistungen beschließt der Verwaltungsrat jährlich Anpassungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt. In diesem Rahmen kann der Verwaltungsrat weitere Leistungsverbesserungen beschließen.
Zuerkannte freiwillige Leistungen stehen Pflichtleistungen gleich. Die Widerruflichkeit nach § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.