Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung · Art. 11
Die laufenden Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Der Versorgungsempfänger ist verpflichtet, hierfür eine Bankverbindung zu benennen.
Art. 11 § 35 PsychThBY/SLStVtr SL
Art. 11 § 35 PsychThBY/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen