Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung · Art. 11
Rückständige Beiträge und sonstige öffentliche Forderungen werden nach Maßgabe des Art. 19 VersoG vollstreckt. Abschnitt VI Übergangsbestimmungen Inkrafttreten
Art. 11 § 42 PsychThBY/SLStVtr SL
Art. 11 § 42 PsychThBY/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen