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§ 20a gilt auch für Mitglieder, für die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen Beitragspflicht nach § 20a Abs. 1 entsteht. Die Beitragspflicht beginnt jedoch frühestens am 1. Juli 1998. Auch die Antragsfrist des § 20 a Abs. 2 Satz 3 beginnt am 1. Juli 1998.