Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung · Art. 11
Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, gilt § 18 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
Art. 11 § 44c PsychThBY/SLStVtr SL
Art. 11 § 44c PsychThBY/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen