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Für vor dem 1. Januar 2006 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, gelten § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.