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Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2006 die Voraussetzungen des § 20a erfüllt haben, gelten die §§ 16 Abs. 1 Satz 4, 17 Abs. 1, 20a, 21 Abs. 6 Satz 1, 25 Abs. 2 Nr. 4, 31a sowie die Tabellen 1 und 5 der Satzung in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter; § 31 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 gilt in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter, soweit § 20a hinsichtlich der Beitragspflicht auf diese Vorschrift verweist.