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Für die Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des VersoG vom 24. Dezember 2005 (VersoG-Änderungsgesetz) Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind (Anfangsbestand), gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderbestimmungen:
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG-Änderungsgesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung befreit.
Von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung ist ausgenommen, wer bei Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat; er wird jedoch auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft zugelassen, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.
Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt werden. Die Entscheidung über die Anträge ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG- Änderungsgesetzes.
Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung als Pflichtbeitrag nur der Mindestbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. Wer nach dieser Bestimmung den Mindestbeitrag gewählt hat, kann die Mindestzurechnung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 nicht in Anspruch nehmen.