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Durch die Ausbildenden ist schriftlich nach den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmten Fristen und Formularen ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, wenn in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich
in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.
In den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 ist
eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung und
ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.
In den Fällen des § 10 Absatz 2ist ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.
Im Fall des § 12 Absatz 1 ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beizufügen.
In den Fällen des § 11 dieser Verordnung und § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und
in den Fällen des § 11 Nummer 1 ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges beizufügen.
In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist
ein Tätigkeitsnachweis,
gegebenenfalls ein Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und
gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit beizufügen.
In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beizufügen.
Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Die Unterlagen nach Absatz 1 bis 4 müssen nicht erneut eingereicht werden.
in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung.
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
Nachweis des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
Dem Antrag sind beizufügen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.