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Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen nach § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 13 nachzuweisen.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.…
Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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