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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und
dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder er noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten entspricht.
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweislich die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung erworben hat. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
Zur Ausbildereignungsprüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung im Sinne des § 30 Berufsbildungsgesetz besitzt und nachweist, dass er an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2…
sie an der Zwischenprüfung teilgenommen haben sowie einen von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und ihnen selbst unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen…
Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie zur Ausbildereignungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die…
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung…
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.