Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Für Umschulungsprüfungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf gemäß § 60 des Berufsbildungsgesetzes zugrunde zu legen.
Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, etwas anderes vorsieht.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die…
Durch die Abschlussprüfung und die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In diesen Prüfungen…
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und…
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen…
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.