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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen nach § 49 des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
In den Fällen des § 11 dieser Verordnung und § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ferner zuzulassen
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des…
Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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