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Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
Überregional oder von einem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima über die Übernahme entschieden hat.
Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung…
Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung…
Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds (vergleiche § 2 Absatz 2) die Prüfungsaufgaben.
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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