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Bei der Umschulungsprüfung nach §§ 58, 59 des Berufsbildungsgesetzes ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes erfolgt.
Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor…
Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu…
Bei der Umschulungsprüfung (§ 60 des Berufsbildungsgesetzes) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige…
Die Prüflinge sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare…
Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung (Umschulungsprüfung) zuzulassen, wer nachweist, dass er eine bei der zuständigen Stelle schriftlich, unter Beachtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.