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Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes mitzuteilen. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes nicht eigenständig wiederholbar.
Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden nach §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung…
Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im Teil 1 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37…
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.…
Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht…
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.…
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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