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Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift (Anlage 2.1 bis 2.3) zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die in § 8 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 der Ausbildungsordnung genannten Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen mindestens erbracht sind.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung (Anlage 3.1 bis 3.3). Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).