§ 10 EFPVVerordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 10 WSF-ÜVVerordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 22 NotFVVerordnung über die notarielle Fachprüfung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 FuttMKontrVVerordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
§ 16 RSFVVerordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.