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Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest, lädt die Prüflinge zu den Prüfungen und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 13. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt.
Gegen Ende des Aufstiegslehrgangs werden die Personalakten der Prüflinge der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine des mündlichen Prüfungsteils und in…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und…
Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die…
Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Arbeiten der Prüflinge und die…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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