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Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei Zeitstunden anzusetzen. Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung in elektronischer Form durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der in der Anlage genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden.
Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungstermine und gibt die vier Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.
Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Prüfungsaufgaben sind anonym zu schreiben. Die zu prüfenden Personen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß § 20 hinzuweisen.
Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Muster des Landesprüfungsamtes und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zuzuleiten.
Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen…
Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den zu prüfenden Personen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen…
Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen…
Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.