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Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung, die äußere Form der Prüfungsleistung, die sprachliche Darstellung sowie die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
Die Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut = 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend = 10 bis 8 Punkte = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend = 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft = 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend = 1 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut | = | 15 und 14 Punkte: eine den Anforderungen…
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden: sehr gut | = | 15 bis 14 Punkte = | eine den…
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden: in Punkten | in Noten | in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.