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Die Regelungen in Teil 3 gelten für Beamtinnen und Beamte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 entsprechend.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung abgelegt. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen" mit einem auf das jeweilige Studieninstitut hinweisenden Zusatz.
Die Mitglieder und der oder die Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 4 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein.
An Stelle des Landesprüfungsamts tritt das zuständige Studieninstitut. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen und im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Aufgaben wahrnehmen.
Das Prüfungszeugnis enthält die inhaltlich entsprechenden Angaben nach § 21 Absatz 2.
Die Kompetenzen nach § 5 Absatz 2 und 4 Satz 1 trifft das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden. Teil 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und die Prüfung für diese Laufbahnen…
für die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,
Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in Angelegenheiten nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1)…
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.