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Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird.
Voraussetzung für Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist, dass während der Qualifizierung
die Klausuren im Einführungslehrgang nach § 6 Absatz 3 bewertet worden sind und
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem…
Beamtinnen und Beamte, deren Facharbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem…
Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.
Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang entsprechend.
Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus.
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.