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Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet.
Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren. Teil 2 (Fn 2) Regelungen der beruflichen Entwicklung Kapitel 1 Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt…
Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.