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Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.
Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, bei
Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und…
Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes in die…
Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land…
Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.