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Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung für die Ernennung in ein Amt der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 zuständige Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestimmte Stelle. Eine Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern ist möglich.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind unter anderen für den Bereich der Landesverwaltung die Fortbildungsakademie des für Inneres zuständigen…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
Zuständige Stelle für die Anerkennung nach § 2 ist das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1und des ersten Einstiegamtes der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.