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Verpflichtet zur Rattenbekämpfung sind Eigentümer, Pächter, Mieter oder sonstige Besitzer von
bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften einschließlich Hafen- und Eisenbahnanlagen,
Lager- und Schuttplätzen, Mülldeponien, Kanalisationen, Wasserläufen, Parkanlagen und Friedhöfen,
Binnenschiffen sowie ihnen gleichzusetzenden schwimmenden Baulichkeiten.