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Die Verpflichteten nach § 2 haben jeden Rattenbefall der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ist anzunehmen, dass Ratten von Nachbargrundstücken oder sonstigen anderen Stellen zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige besonders hinzuweisen.
Solange keine allgemeine Rattenbekämpfung (§ 7) angeordnet ist, hat der Verpflichtete unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung des Rattenbefalls zu treffen.