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Die Verpflichteten nach § 2 haben Umständen entgegenzuwirken, die die Vermehrung von Ratten begünstigen. Insbesondere sind nach Möglichkeit Ansammlungen von Abfällen, Schutt, Gerümpel und dergleichen an allen Orten zu vermeiden oder zu beseitigen, die den Ratten leicht zugänglich sind, wie Lager, Gebäudeteile, Hofräume, Viehställe oder Bachufer.
Der amtliche Beauftragte der Ortspolizeibehörde (§ 8 Abs. 1) hat solche Missstände (Absatz 1) der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Diese fordert die Verpflichteten nach § 2 unverzüglich schriftlich auf, in angemessener Frist die Missstände zu beseitigen. Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.
Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung (§ 7) sollen Schutt, Abfälle und dergleichen erst nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen beseitigt werden.