Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verpflichteten nach § 2 sind gehalten, während und nach der Bekämpfungsmaßnahme die ihrer Gewalt oder Nutzung unterliegenden Grundstücke, Gebäude, Räume oder dergleichen zu überwachen und tote Ratten unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Tierkörper sind bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern. Fallen Tierkörper nur vereinzelt an, können sie vergraben oder verbrannt oder dem Hausmüll beigegeben werden. Werden sie vergraben, müssen sie mindestens so tief eingegraben werden, dass sie mit einer 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sind und nicht im Grundwasser liegen.
Die Verpflichteten nach § 2 haben die Giftköder nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Dies gilt auch für verschleppte, frei liegende Bekämpfungsmittel. Die Beseitigung kann in der Regel mit dem Hausmüll oder durch Vergraben erfolgen. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. Giftige Bekämpfungsmittel, deren Anwendung besonderer Erlaubnis bedarf (hochgiftige Stoffe), sind von demjenigen, der die Erlaubnis zur Anwendung besitzt, zu beseitigen.
Nach Entfernung oberirdisch ausgelegter Giftköder sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall verhindern.
§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Beseitigungspflicht gilt nicht für unterirdisch ausgelegte Bekämpfungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz.