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Die Ministerkonferenz für Raumordnung soll ihre Beratungen mit einer Empfehlung abschließen.
Jedes Mitglied der Konferenz kann verlangen, dass eine von ihm bezeichnete Angelegenheit nach § 8 des Raumordnungsgesetzes von der Konferenz behandelt wird. Im Fall des § 8 Absatz 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz soll die Beratung möglichst innerhalb von drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs abgeschlossen sein.
Erscheint die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so kann die Meinungsbildung schriftlich herbeigeführt werden, es sei denn, dass ein Mitglied eine mündliche Beratung beantragt.
Im Übrigen beschließt die Ministerkonferenz eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, insbesondere die Beteiligung anderer Ressorts des Bundes und der Länder, sowie die Vorbereitung der Sitzungen der Ministerkonferenz und des Hauptausschusses geregelt werden.