Art. 27 32025D2024
Schriftliches Verfahren
Auf Initiative des/der Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Gremiums kann die Annahme der Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren erfolgen. Jedes Mitglied des Gremiums kann die Anwendung des schriftlichen Verfahrens ablehnen. In diesem Fall beruft der/die Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung ein. Dasselbe gilt für die in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannte Empfehlung.