Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 10a RdFunkBeitrStVtr SL
§ 10a RdFunkBeitrStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen