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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Absatz 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
der Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 2 nicht nachgekommen ist oder
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
einer Anzeige- oder Nachweispflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 4 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmenden Handlungen unterlässt,
Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.