RebflV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietLandwirtschaft und Ernährungswirtschaft§ 4 RebflV SLVerordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung Vom 14. März 2002 § 3§ 5 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiZuständige Behörde ist die Landwirtschaftskammer für das Saarland. § 3§ 5