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Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 7, § 10, § 14 Absatz 4, § 16 Absatz 5, § 24 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz übertragen.
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 4 und § 13 Absatz 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben: Zuständigkeitsregelungen aus…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese…
Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen…
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und…
§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 7 Satz 1, § 10 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.