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Erzeuger, deren Betriebe in der Weinbaukartei des Saarlandes geführt sind und deren Flächen innerhalb des saarländischen Weinbaugebiets liegen, erhalten auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe. Die Beihilfe wird als Pauschalbetrag gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10)[1], gewährt. Anträge für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind bei der zuständigen Behörde einzureichen.