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Die Landesregierung bedient sich zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Planungs- und Kabinettmanagementprogramms (PKP).
Bevor ein Ministerium dem Ministerrat eine Vorlage zur Beschlussfassung unterbreitet, gibt es der Staatskanzlei und den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, Gelegenheit, hierzu unter Bestimmung einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (interne Anhörung). Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit eines Gegenstandes zulässig. Von der Angemessenheit der Frist ist regelmäßig auszugehen, wenn der Anhörungszeitraum mindestens zehn Arbeitstage beträgt. In begründeten Fällen kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden, wenn die Vorlage ihrer Art und ihrem Umfang nach eine kürzere Befassung zulässt, weil sie von geringer politischer oder finanzieller Bedeutung ist oder wenn ein besonderes Eilbedürfnis besteht. Eine interne Anhörung findet nicht statt bei Personalvorlagen gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 4 dieser Geschäftsordnung.
Vorlagen an den Ministerrat ist eine allgemeine Begründung beizufügen, in der auch die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und Fragen der Konnexitätsrelevanz darzustellen sind. Soweit es nach dem Gegenstand der Vorlage angebracht ist, ist anzugeben, welche Auswirkungen in Bezug auf Deregulierung und Bürokratie sowie auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit und Digitalisierung zu erwarten sind. Stets anzugeben ist das Ergebnis der Abstimmung mit den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei.
Die Vorlagen an den Ministerrat sind dem Chef der Staatskanzlei mit geleisteter und mit gescannter Unterschrift der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers elektronisch über PKP einzureichen. Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung des Ministerrates bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Chef der Staatskanzlei die bei Einreichung durch das Ressort ausführlich dargelegte Dringlichkeit bejaht.
Die Archivierung des Originals der Vorlage obliegt dem federführenden Ministerium.
Der Chef der Staatskanzlei setzt in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin die Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrats fest. Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 6 Absatz 3 oder 9 Absatz 2 bis 4 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist. Die Tagesordnung soll spätestens vier Arbeitstage vor der Sitzung den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zugestellt werden. Die Vorlagen an den Ministerrat sind beizufügen.
Zurückgestellte Vorlagen gelten mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Beratung im Ministerrat als zurückgenommen, sofern das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht die Weiterbehandlung der Angelegenheit beim Chef der Staatskanzlei schriftlich beantragt hat.