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Dem Ministerrat sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:
Entwürfe zu Landesgesetzen,
Entwürfe zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung,
Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstigen Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen,
Personalvorschläge
zur Einstellung, Versetzung in den Landesdienst und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verkürzung der Probezeit nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes,
zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher,
zur Einstellung und Entlassung von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigenden Entgeltes an Beschäftigte,
Vorhaben mit dem Ziel des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, deren Wert 500 000 Euro übersteigt oder die von besonderer Bedeutung im Sinne der Nummer 4.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 64 der Landeshaushaltsordnung5) sind,
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, falls keine Einigung zwischen den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zustande kommt,
Entwürfe zur Beantwortung von Landtagsanfragen (§§ 58 ff. der Geschäftsordnung des Landtags),
Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Vereinbarungen (mit Ausnahme von Ressortabkommen geringerer Bedeutung), Zustimmungserklärungen zu Verträgen des Bundes gemäß Nummer 3 der Lindauer Vereinbarung und Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes,
sonstige Angelegenheiten, für welche dies gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung vorgeschrieben ist,
Formulierungshilfen für Entwürfe von Landesgesetzen.
Dem Ministerrat sind darüber hinaus alle weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen. Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushaltes, Berichte für den Landtag, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene.
Der Ministerrat ist vorab zu unterrichten über
Personalmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Ziffer 4, die sich auf Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 und R 1 beziehen,
Zulassungen für den Aufstieg in den höheren Dienst,
Hinausschiebungen des Eintritts in den Ruhestand aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 und höher und Versetzungen in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher,
Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 des TV-L oder mit entsprechendem Entgelt aufgrund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L), Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehrkräften und Lehrhilfskräften,
Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei vorzeitigem Renteneintritt von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird, sowie von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 TVÜ-L,
Bestellungen von Abteilungsleiterinnen und -leitern bei einer obersten Landesbehörde sowie von Behörden- oder Dienststellenleiterinnen und -leitern oder deren Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte mündet bei Bewährung nach sechs Monaten ohne erneute Vorlage unmittelbar in die Bestellung, sowie
die Einrichtung neuer Abteilungen in einer obersten Landesbehörde.