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Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Saarlandes Tage und Übernachtungsgeld sowie Entschädigung für Fahrt und Nebenkosten nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) vom 31. März 1966 (Amtsbl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nachweislich außergewöhnlichen Aufwand für Unterkunft und Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag des Tages- und Übernachtungsgeldes nicht gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt.