§ 10 Abs. 1 MinG SLGesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die zufolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
§ 1 Abs. 1 SächsMinEVOSächsische Ministerentschädigungsverordnung
Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Reisekostenvergütung entsprechend der für die…
§ 2 Abs. 1 SächsMinEVOSächsische Ministerentschädigungsverordnung
Den Mitgliedern der Staatsregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung in…
§ 3 Abs. 1 SächsMinEVOSächsische Ministerentschädigungsverordnung
Die Mitglieder der Staatsregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Staatsregierung haben und eine Wohnung oder sonstige Unterkunft am Sitz der…
§ 1 Abs. 1 NRW-26512Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich…