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Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.
Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des…
Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.