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Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich, aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung, für nicht bestanden erklären. Abschnitt 2 Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine…
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei einer zu prüfenden Person, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich…
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.